Die vertragliche Grundlage des electronic cash-Systems

Vertragsverhältnisse

Das electronic cash-System basiert auf einer Vereinbarung zwischen den kreditwirtschaftlichen Spitzenverbänden im Namen ihrer Mitglieder und allen weiteren Teilnehmern des Systems, die sich zur Einhaltung der Systemvorschriften verpflichtet haben.

Die electronic cash-Vereinbarung legt die Vertragsverhältnisse zwischen den Systembeteiligten fest und bestimmt die technischen Anforderungen für Terminals, Netzwerke und Karten.

Die Vertragsverhältnisse zwischen

  • Karteninhaber und kartenausgebendem Institut,
  • Herausgebendem Institut und Autorisierungssystem,
  • Händler und Händlerinstitut sowie zwischen
  • Händler und Netzbetreiber
sind nicht durch die electronic cash-Vereinbarungen reguliert, sondern durch individuelle Verträge zwischen den einzelnen Parteien.

Die electronic cash-Vereinbarung legt jedoch die folgenden Vertragsverhältnisse fest:

  • Die Teilnahme von Banken und Sparkassen am System als kartenausgebende Bank und als Händlerbank,
  • Die Zahlungsgarantie jedes teilnehmenden kartenausgebenden Instituts an jeden Händler für jede erfolgreich abgeschlossene Transaktion,
  • Die Beteiligung von Netzbetreibern am System.

Daher ist die electronic cash-Vereinbarung in drei Teile unterteilt:

  • Die electronic cash-Vereinbarung zwischen den Verbänden selbst,
  • Den Netzbetreibervertrag zwischen Netzbetreiber und dem Zentralen Kreditausschuss (im Namen der am electronic cash-System beteiligten Institute),
  • Die Händlerbedingungen regeln die Zahlungsgarantie der kartenausgebenden Bank an den Händler und die Pflicht des Händlers, ein Händlerentgelt an die herausgebende Bank zu zahlen.