Die vertragliche Grundlage des electronic cash-Systems
Vertragsverhältnisse
Das electronic cash-System basiert auf einer Vereinbarung zwischen den kreditwirtschaftlichen
Spitzenverbänden im Namen ihrer Mitglieder und allen weiteren Teilnehmern des Systems, die sich zur
Einhaltung der Systemvorschriften verpflichtet haben.
Die electronic cash-Vereinbarung legt die Vertragsverhältnisse zwischen den Systembeteiligten fest
und bestimmt die technischen Anforderungen für Terminals, Netzwerke und Karten.
Die Vertragsverhältnisse zwischen
- Karteninhaber und kartenausgebendem Institut,
- Herausgebendem Institut und Autorisierungssystem,
- Händler und Händlerinstitut sowie zwischen
- Händler und Netzbetreiber
sind nicht durch die electronic cash-Vereinbarungen reguliert, sondern durch individuelle Verträge
zwischen den einzelnen Parteien.
Die electronic cash-Vereinbarung legt jedoch die folgenden Vertragsverhältnisse fest:
- Die Teilnahme von Banken und Sparkassen am System als kartenausgebende Bank und als Händlerbank,
- Die Zahlungsgarantie jedes teilnehmenden kartenausgebenden Instituts an jeden Händler für
jede erfolgreich abgeschlossene Transaktion,
- Die Beteiligung von Netzbetreibern am System.
Daher ist die electronic cash-Vereinbarung in drei Teile unterteilt:
- Die electronic cash-Vereinbarung zwischen den Verbänden selbst,
- Den Netzbetreibervertrag zwischen Netzbetreiber und dem Zentralen Kreditausschuss (im Namen der am
electronic cash-System beteiligten Institute),
- Die Händlerbedingungen regeln die Zahlungsgarantie der kartenausgebenden Bank an den Händler
und die Pflicht des Händlers, ein Händlerentgelt an die herausgebende Bank zu zahlen.