Die Teilnahme am electronic cash-System setzt die Anerkennung und Einhaltung der electronic cash-Vereinbarung voraus. Mitgliedsinstitute der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände sind Teilnehmer am electronic cash-System aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verband. Banken ohne Mitgliedschaft können am electronic cash-System teilnehmen, indem sie die Einhaltung der Bedingungen der electronic cash-Vereinbarung gegenüber dem Zentralen Kreditausschuss bestätigen.
Technische Serviceanbieter können am electronic cash-System als Netzbetreiber teilnehmen, indem sie einen Netzbetreibervertrag mit dem Zentralen Kreditausschuss unterzeichnen und die Einhaltung der technischen Anforderungen der electronic cash-Vereinbarung gegenüber dem Zentralen Kreditausschuss nachweisen. Die Teilnahme von technischen Serviceanbietern ist nicht beschränkt auf Anbieter mit Firmensitz in Deutschland.
Händler können teilnehmen, indem sie die in der electronic cash-Vereinbarung enthaltenen Händlerbedingungen unterzeichnen, und ein Terminal von einem zugelassenen electronic cash-Netzbetreiber installieren. Die Teilnahme von Händlern am electronic cash-System ist nicht beschränkt auf Händler mit Firmensitz in Deutschland.